Die “Bauzulassung” für das Fließbohren liegt endlich vor!

Das Fließbohren erhält die allgemeine Bauartgenehmigung durch das DIBt.

Darauf haben unsere Schlosserei- und Metallbaukunden lange und sehnsüchtig gewartet. Und ja, wir sind auch ein wenig stolz darauf, dass der Einsatz des Fließbohrens und Gewindeformens damit nun endlich auch für den statischen Nachweis durch das Deutsche Bauinstitut (DiBt) offiziell bestätigt und geregelt ist!

 

Die allg. Bauartgenehmigung liegt derzeit für die Gewindegrößen M6, M8 und M10 für die Materialien Stahl S235-S355 in 3-5mm und für Edelstahl 1.3401 in 2-4mm vor.

Damit wird nun endlich erstmals die statische Zuverlässigkeit und Nutzbarkeit im Bauwesen grundsätzlich und offiziell ermöglicht!

 

Warum sollten Sie sich nun für einen Gewindedurchzug entscheiden, der durch Fließbohren hergestellt wird?

 

Durch die erwirkte Allgemeine Bauartgenehmigung (Z-14.4-940) können nun die mittels Fließbohren hergestellten Gewindeverbindungen offiziell ausgelegt, berechnet und statisch sicher verwendet werden!

 

Damit können Sie also die Flowdrill-Fließbohrung in Konstruktionen wie Überdachungen, Absturzsicherungen, Balkonen, Fassaden, Treppen und Geländern oder sonstigen Gewerken, insbesondere im öffentlichen Raum, als offizielle Alternative z.B. zum Hollow-Bolt verwenden.

Somit können Sie jetzt endlich auch dort (wieder) Fließbohren und Gewindeformen, wo Sie es aus Ihrer Erfahrung und Überzeugung heraus längst einsetzen oder einsetzen würden, aber Ihren Statiker nicht sachgerecht von der Leistungsfähigkeit des Flowdrill-Gewindes überzeugen konnten!

Fließbohrer für die allgemeine Bauartgenehmig

 

Für die Herstellung Ihrer “geregelten” Gewindedurchzüge haben wir für jede der Gewindegrößen (M6/M8/M10) einen speziell “zugelassenen” Fließbohrer:

  • M6, Art-Nr.: 150540/220075C1
  • M8, Art-Nr.: 150730/220030C1
  • M10, Art-Nr.: 150920/220061C1

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